Sträucher, Hecken und Bäume an öffentlichen Straßen und Wegen zurückschneiden

Sichtdreiecke freihalten

Bitte denken Sie daran, dass es durch zu hohen Bewuchs im Bereich von Grundstücksein-
bzw. Ausfahrten zu gefährlichen Verkehrssituationen kommen kann.

Verkehrssicherung ist jedoch nicht nur Sache der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden. Auch die Eigentümer von Grundstücken an Straßen sind für die Verkehrssicherheit mit verantwortlich.

Das sogenannte Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld im Bereich von Straßeneinmündungen, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Ist dieses Sichtdreieck zum Beispiel durch eine Hecke nicht mehr überschaubar,
wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zu einem Wagnis und gefährlich.
Generell sind Anrainer verpflichtet, Einrichtungen und Anpflanzungen so anzulegen und zu beschneiden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Hier einige Tipps, mit denen Sie sich und anderen Verkehrsteilnehmern ein gefahrloses Miteinander im Straßenverkehr ermöglichen:

  • Schneiden Sie Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen
    rechtzeitig soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.
  • Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßeneinmündungen und
    Kreuzungen so weit zurück, dass sie nicht über Ihre Grundstücksgrenze hinaus-
    ragen. Dann können Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen gar nicht
    erst entstehen. Achten Sie auch darauf, das Sichtdreieck freizuhalten. 
  • Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen soweit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion
    nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können. 
  • Beachten Sie das „Lichtraumprofil“, wenn Ihr Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von
    2,50 m nicht über Rad-/bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m.
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Übrigens ……
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach Straßenverkehrsordnung bis zum
vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen.
Werden sie durch Überwuchs zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht
erhöhte Unfallgefahr.
Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen auch erhebliche Schadensersatzforderungen.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!