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Erlass einer Hebesatzsatzung zum 1. Januar 2025

Neue Grundsteuerhebesätze ab 2025

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2018 machte eine Reform der Grundsteuer 
notwendig. Am 23.11.2021 hat der Bayerische Landtag daher ein neues Bayerisches Grundsteuergesetz 
erlassen. Dieses Gesetz gilt für die Grundsteuerfestsetzung ab dem 1. Januar 2025.

Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern ermittelt. 
Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025. Die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu zahlen.

In der Gemeinde Marzling hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 21.11.2024 folgende neue Hebesätze für die Grundsteuer A + B ab 2025 beschlossen:

•             Grundsteuer A (Land- u. Forstwirtschaft) 450 v.H.

•             Grundsteuer B (Grundstücke u. Gebäude) 300 v.H.

Berechnung der Grundsteuer:   Messbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Beispiel:                                          100 Messbetrag x     4,50        = 450 € Grundsteuer/Jahr

Weitere Hinweise:
Die Gemeinde Marzling ist zwingend an die Grundsteuermessbetragsbescheide des Finanzamtes Freising 
gebunden und muss den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer verwenden.

Falls Sie also der Meinung sind, Ihr Bescheid vom Finanzamt ist nicht richtig, dann müssen Sie sofort handeln.

Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde Marzling können Sie dann nur noch Rechtsbehelf wegen dem angewandten Hebesatz bzw. formellen Fehlern einreichen.

Korrekturen bezüglich der Grundstücks-, Wohn- oder Nutzflächen können nur über das Finanzamt Freising vorgenommen werden! Nutzen Sie dafür das Korrekturformular zur Grundsteuer.
Deshalb gilt Folgendes zu beachten: 
Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist können Sie Einspruch beim Finanzamt einlegen. Weitere Informationen 
entnehmen Sie bitte der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung. Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Sie Fehler beim Finanzamt schriftlich anzeigen. Die Bescheide können dann ggf. noch für die Vergangenheit, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden.